Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gabelstaplern und Flurförderzeugen inklusive Zubehör und Zusatzgeräten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden selbst bei Kenntnis des Vermieters nur dann zu Vertragsbestandteilen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Eine verbindliche Verpflichtung gegenüber dem Mieter entsteht für den Vermieter erst aufgrund der Unterfertigung des schriftlichen Mietvertrags durch beide Vertragspartner. Die einseitige Unterfertigung des Mietvertrags durch den Mieter stellt ein verbindliches Angebot gegenüber dem Vermieter dar, den Mietgegenstand zu den Vertragsbedingungen zu mieten. Der Mieter bleibt an sein Angebot 30 Tage ab Eingang des Mietvertrags beim Vermieter gebunden. Den Mieter treffen durch die einseitige Unterfertigung des Mietvertrags bereits alle aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis erwachsenden Verpflichtungen.
Mietgegenstand ist der im Mietauftrag beschriebene Gegenstand samt Zubehör und allfällig mit vermieteten Zusatzgeräten.
Der Mieter hat den Mietgegenstand mit äußerster Sorgfalt und unter gewissenhafter Beachtung der ihm auferlegten Pflichten gemäß diesen Geschäftsbedingungen sowie der Bedienungshinweise am Gerät bzw. der diesbezüglichen Vorschriften der Betriebsanleitung zu verwenden.
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der vereinbarten Bereitstellung des Mietgegenstandes zur Übergabe an den Mieter, mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den transportbeauftragten Frachtführer oder mit Verladung des Mietgegenstandes auf ein geeignetes Transportfahrzeug bei Durchführung des Transportes durch den Vermieter. Sollte der Vermieter nicht in der Lage sein, den Mietgegenstand zu dem vereinbarten Termin bereitzustellen, dem Frachtführer zu übergeben oder zu liefern, so ist der Mieter berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen unter gleichzeitigem Verzicht auf allfällige Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.
Das Mietverhältnis endet mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand beim Vermieter bzw. an einem vereinbarten anderen Bestimmungsort zurückgestellt wird und die Vertragsparteien das vollständig ausgefüllte Rücknahmeprotokoll, wonach sich der Mietgegenstand in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand befindet, unterzeichnet haben. Das Mietverhältnis endet aber auch bei vorzeitiger Rückstellung des Mietgegenstandes frühestens mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus bedarf einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter. Stellt der Mieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Termin zurück, geht das Mietverhältnis zu denselben Konditionen in ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis (Punkt 15.) über, sofern der Vermieter nicht binnen eines Monats die Rückstellung des Mietgegenstandes fordert.
Ist die Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter vereinbart worden, so ist die genaue Übergabezeit – sofern diese nicht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde – rechtzeitig und einvernehmlich zwischen den Parteien festzulegen. Kann die Abholung aus Gründen nicht durchgeführt werden, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, so verlängert sich die Mietdauer bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mietgegenstand tatsächlich wieder in die Verfügungsgewalt des Vermieters gelangt. Neben dem für die verlängerte Vertragsdauer zusätzlich anfallenden Mietzins ist der Mieter verpflichtet, auch sämtliche durch nicht erfolgreiche Abholversuche verursachte Kosten des Vermieters (Anfahrtskosten, Wegzeit, etc.) zu tragen.
Während der gesamten Vertragsdauer trägt der Mieter die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung des Mietgegenstandes. Aus diesem Grund schließt der Mieter mit Abschluss des Mietvertrages zugleich eine Maschinen und Kaskoversicherung für den Mietgegenstand über den Vermieter ab (Punkt 13.).
Der (Gesamt-)Mietzins setzt sich aus der Zeitmiete sowie etwaiger Verbrauchsmiete zusammen. Die konkrete Höhe des Mietzinses ist der aktuellen Mietpreisliste des Vermieters zu entnehmen.
Als Einheiten der Zeitmiete gelten Tage, Wochen und Monate. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Für die Berechnung der Zeitmiete wird als Basis die Normalarbeitszeit im Ausmaß von acht Stunden täglich, vierzig Stunden pro Woche und 172 Stunden im Monat herangezogen. Die Zeitmiete ist selbst dann in voller Höhe zu entrichten, wenn während der vereinbarten Vertragsdauer das Ausmaß der Normalarbeitszeit nicht erreicht wird bzw. die diesbezüglichen Zeiten nicht zur Gänze ausgenutzt werden.
Jede über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunde gilt als Überstunde. Wird der Mietgegenstand auch in Überstunden eingesetzt, so ist der Vermieter berechtigt, einen - dem tatsächlichen Arbeitseinsatz entsprechenden - aliquoten Mietzuschlag zu verrechnen. Allfällig geleistete Überstunden sind – unabhängig von auf dem Mietgegenstand angebrachten Stundenzählern – vom Mieter monatlich bzw. bei kürzerer Vertragsdauer mit dem Ende des Mietverhältnisses anzugeben. Stellen sich die Angaben des Mieters als wahrscheinlich unrichtig heraus, so gilt die Vermutung, dass Überstunden im Ausmaß von 50 % der verrechneten Normalarbeitszeit geleistet wurden. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter – falls dieser die Überstundenvermutung nicht nachweislich widerlegen kann – auch diese Zeit in Rechnung zu stellen.
Die Verbrauchsmiete berücksichtigt die Abnützung des Mietgegenstandes und bemisst sich nach der mit dem Mietgegenstand durchgeführten Arbeitsleistung. Die konkrete Höhe und Berechnung der vorgesehenen Verbrauchsmiete ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der jeweils aktuellen Mietpreisliste des Vermieters. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Dauer gilt, dass bei Rückgabe des Mietgegenstandes an einem Werktag vor 9:00 Uhr vormittags für diesen Tag keine Zahlungsverpflichtung des Mieters anfällt. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes nach diesem Zeitpunkt, so wird auch dieser Werktag zur Gänze in die Berechnung der Mietzinshöhe einbezogen.
Treibstoffkosten oder sonstige Betriebsmittel des Mietgegenstandes sind nicht im vereinbarten Mietzins enthalten. Diese sind während der Mietdauer durch den Mieter zu tragen. Allfällige Nebenkosten (Punkt 8.), insbesondere Fracht- und Transportkosten sowie die Rechtsgeschäftsgebühr werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei einer Vertragsdauer, die einen Zeitraum von insgesamt 4 Monaten übersteigt, erfolgt eine Wertsicherung des Mietzinses. Als Wertsicherungsgrundlage dient der von Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000. Als Ausgangsbasis gilt der verlautbarte Index desjenigen Monats, in dem gemäß Punkt 3. der Beginn des Mietverhältnisses liegt. Der Mietzins ändert sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich der Verbraucherpreisindex 2000 ändert, wobei Schwankungen nach oben ohne Beschränkung in vollem Ausmaß, Schwankungen nach unten erst ab 5% berücksichtigt werden. Die Indexerhöhung kann vom Vermieter auch rückwirkend geltend gemacht werden.
Der Mietzins samt Umsatzsteuer ist innerhalb von 8 Tage netto Kassa ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren. Der Vermieter ist berechtigt, je fünf Kalendertage Vertragsdauer Zwischenabrechnungen zu legen. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietzins monatlich berechnet. Die Verrechnung der monatlichen Raten erfolgt in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag.
Bei Zahlungsverzug werden dem Mieter Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % p.a. berechnet. Darüber hinaus hat der Mieter sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Teilbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne Mahnung bzw. Fristsetzung auf Kosten des Mieters abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Dem Mieter können hieraus keinerlei Ersatzforderungen entstehen. Sämtliche sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche des Vermieters, insbesondere auch Ansprüche aufgrund einer fortdauernden Vertragslaufzeit, bleiben aufrecht bestehen.
Der Mieter tritt seine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, bis zur Höhe der jeweils fälligen Mietzinsschuld, abzüglich einer etwaige geleisteten Kaution, sicherungshalber an den Vermieter ab. Sofern der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät, ist er ohne weitere Aufforderung verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Ansprüche gegen den Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und in seinen Büchern einen Abtretungsvermerk zu setzen. Dies unbeschadet des Rechtes des Vermieters, den Auftraggeber von der Zession zu verständigen.
Eine Aufrechnung des Mietzinses mit Gegenforderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Mieter um keinen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Mieter nicht zu. Mehrere Mieter haften für sämtliche Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel des Mieters über fällige Beträge werden ohne rechtliche Verpflichtung des Vermieters nur vorbehaltlich Eingang und nur zahlungshalber angenommen.
Der vereinbarte Mietzins gemäß Punkt 5. betrifft ausschließlich das Entgelt für die Nutzung des Mietgegenstandes in der vereinbarten Art und Weise. Die Kosten für die Ver- und Entladung des Mietgegenstandes, für Fracht und Transport bei allfälliger Zustellung oder Abholung, für Hilfs- und Betriebsstoffe, für die tägliche Wartung sowie die Kosten des für eine allfällige Einschulung erforderlichen Personals bzw. für dessen Beistellung sind in dem Mietzins nicht inkludiert und zur Gänze vom Mieter zu übernehmen.
Die Maschinen werden dem Mieter vollgetankt zur Verfügung gestellt, bei Rücklieferung wird sodann die Fehlmenge festgestellt und dem Mieter in Rechnung gestellt. Eine allfällig erforderliche Endreinigung wird dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand und angefallenen Entsorgungsleistungen berechnet.
Die Kosten einer allfälligen Vergebührung des Mietvertrages sind ebenfalls vom Mieter zu tragen.
Der Vermieter hält den Mietgegenstand in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereit bzw. hat den Mietgegenstand dem Frächter in einem solchen Zustand übergeben. Der einwandfreie Zustand des übernommenen Mietgegenstandes sowie der Umfang des Zubehörs und der Erhalt der Betriebsanleitung sind vom Mieter mit Unterfertigung des Lieferscheines zu bestätigen. Allfällig vorgefundene Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, widrigenfalls der Mietgegenstand als vertragsgemäß geliefert gilt.
Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand ausschließlich mit geschultem und befähigtem Personal zu betreiben. Widrigenfalls hat der Mieter für allfällig auftretende Betriebsstörungen bzw. Schäden im Zweifel selbst einzustehen. Sämtliche während des Betriebes auftretende Störungen, Schäden oder Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter bei sonstigem Verlust etwaiger Ersatz- bzw. Verbesserungsansprüche ebenfalls unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben.
Mängel des Mietgegenstandes, die der Mieter unverzüglich schriftlich gerügt hat und die vom Vermieter zu vertreten sind, hat der Vermieter binnen angemessener Frist kostenlos zu beheben. Die Notwendigkeit einer Mängelrüge entfällt, falls es sich bei dem Mieter um einen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt. Nur bei schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter kann der Mieter die Behebung dieser Mängel auch selbst fachgerecht ausführen bzw. ausführen lassen, wobei der Vermieter allerdings nur zum Ersatz jener Kosten verpflichtet ist, die ihm entstanden wären, wenn er die Behebung selbst durchgeführt hätte. Dem Vermieter steht es frei, anstelle der Durchführung dieser Reparaturen alternativ – für die restliche Vertragsdauer oder bloß vorübergehend – ein dem Mietgegenstand entsprechendes Ersatzgerät ohne sonstige Änderungen der Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen.
Für den Fall, dass ein Gebrauch des Mietgegenstandes über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden aus Gründen nicht möglich sein sollte, die der Vermieter zu vertreten hat, so steht dem Mieter – sofern ihm auch kein entsprechendes Ersatzgerät zur Verfügung gestellt wurde – ein aliquoter, ausschließlich den über die 48 Stunden hinausgehenden Zeitraum betreffender Anspruch auf Mietzinsminderung zu. In allen anderen Fällen der Nichtbenutzung des Mietgegenstandes – aus welchem Grund auch immer – bleibt der Mieter zur Zahlung des vollen Mietzinses und zur Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten verpflichtet.
Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf sein Recht auf Mietzinsreduktion bzw. -befreiung gemäß § 1096 ABGB. Der Mieter hat den Mietgegenstand – abgesehen von der gewöhnlichen Abnutzung bei ordnungsgemäßem Betrieb – in demselben Zustand an den Vermieter zurückzustellen, in dem er ihm zur Verfügung gestellt worden war. Bei der Rückgabe vorhandene Mängel des Mietgegenstandes werden am Rücknahmeprotokoll bzw. in einer einvernehmlich angefertigten und von beiden Vertragsteilen unterfertigten Mängelliste festgehalten. Das Mietverhältnis endet mit ordnungsgemäßer Ausstellung des Rücknahmeprotokolls und dessen Unterfertigung durch beide Vertragsteile bzw. nach vollständiger Behebung vorliegender Schäden oder der Instandsetzung des Mietgegenstandes, sofern die Reparatur aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Schadens notwendig wird. Die Kosten der Instandsetzungsarbeiten sind jedenfalls vom Mieter zu tragen.
Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten des Mietgegenstandes. Bei Fehlbestellungen von Mietgegenständen durch falsche Angaben oder falsch geschätzte Höhen, Traglasten etc., welche nicht auf das Verschulden des Vermieter zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten sowie die ausgefallene Mietzeit zu berechnen.
Der Mieter darf den Mietgegenstand nur an dem vereinbarten Ort sowie für vertraglich vorgesehene Arbeiten einsetzen. Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An- und Einbauten, sowie dessen Verbindung mit anderen Gegenständen sind dem Mieter ohne schriftliches Einverständnis des Vermieters ausdrücklich untersagt.
Der Mieter ist jedenfalls verpflichtet,
den Mietgegenstand gemäß der ausgehändigten Betriebsanleitung in Gebrauch zu nehmen und zu warten sowie ausschließlich bestimmungs- und sachgerecht zu verwenden, vor jeglicher Überbeanspruchung zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung, Servicearbeiten und die notwendige Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen;
zum Betrieb des Mietgegenstandes einwandfreie Betriebsmittel (z.B. Treibstoff) zu verwenden;
den Mietgegenstand gemäß Punkt 13. ordnungsgemäß zu versichern;
sämtliche Mitarbeiter vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes ordnungsgemäß und ausreichend in dessen Verwendung einzuweisen und einzuschulen;
etwaige Inspektionen dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen und den Mietgegenstand zur Durchführung von Inspektionsarbeiten durch den Vermieter nach Absprache bereitzustellen;
sämtliche notwendigen Instandsetzungsarbeiten ausschließlich auf eigene Kosten und durch den Vermieter vornehmen zu lassen;
den Mietgegenstand nach Gebrauch an einem sicheren, geschlossenen Ort zu verwahren und bestmöglich vor einem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen;
Dritten weder Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen, noch Rechte aus dem Mietverhältnis abzutreten; insbesondere die Untervermietung sowie jegliche (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe des Mietgegenstandes sind dem Mieter ausdrücklich untersagt.
Sofern von dritter Seite auf den im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstand behördlich oder gerichtlich Zugriff verübt wird (Pfändung, Verwahrung, Beschlagnahme, etc.), ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes unter Beilage sämtlicher darauf bezughabender Verfügungen und Unterlagen zu verständigen. Der Mieter hat alle Kosten gerichtlicher und außergerichtlicher Maßnahmen und Interventionen zur tragen, die zur Beseitigung des Eingriffes notwendig werden. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Verständigung des Vermieters, so haftet er uneingeschränkt für alle nachteiligen Folgen.
Beschädigungen, Verlust oder der Untergang des Mietgegenstandes sind dem Vermieter unter Nachweis einer allfälligen behördlichen Anzeige wegen Diebstahles oder vorsätzlicher Sachbeschädigung unverzüglich anzuzeigen. Sofern der Mieter derartige Vorkommnisse zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten für die Behebung der Beschädigung bzw. Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes zu leisten. Der Mieter ist zur Zahlung der offenen Mietzinszahlungen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet und hat alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.
Während des Mietverhältnisses auftretende Mängel oder Betriebsstörungen des Mietgegenstandes sind – wenn der Vermieter nicht gemäß Punkt 9. zu deren Behebung verpflichtet ist oder die Reparaturen aus der betriebsgewöhnlichen Abnutzung des Mietgegenstandes resultieren – nach Maßgabe der Weisungen des Vermieters vom Mieter auf eigene Kosten zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen; der Vermieter behält sich aber auch die eigene Vornahme solcher Reparaturen vor und ist berechtigt, sowohl für Reparaturen als auch für die Lieferung der Ersatzteile eine Vorauszahlung vom Mieter zu begehren. Entsprechendes gilt für die Erneuerung bzw. Instandhaltung von Verschleißteilen.
Stellt der Vermieter bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemäß Punkt 14. fest, dass der Mieter seine Wartungs- und Serviceverpflichtung bzw. Instandhaltungsverpflichtung von Verschleißteilen gemäß Punkt 10. vernachlässigt, so ist er berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
Während der Dauer der Reparaturarbeiten läuft das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen uneingeschränkt weiter. Der Mieter ist ausnahmslos unter den Voraussetzungen von Punkt 9. zu einer Mietzinsreduktion berechtigt.
Wird nach Rückstellung des Mietgegenstandes ein mangel- oder schadhafter Zustand des Mietgegenstandes festgestellt, so erfolgt die Durchführung der notwendigen Reparaturen durch den Vermieter. Sämtliche Kosten für derartige Instandsetzungsarbeiten sind jedoch vom Mieter zu tragen, sofern dieser den Mangel oder Schaden zu vertreten hat.
Der Mieter haftet für jede Beschädigung bzw. für den Verlust des Gerätes während der Mietdauer ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung bzw. der Verlust durch sein Verschulden, durch das seiner Hilfspersonen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verursacht worden ist. Der Mieter hat dabei sämtliche Reparaturkosten bzw. die Kosten für eine Neubeschaffung eines gleichwertigen Gerätes zu ersetzen.
Der Mieter haftet für sämtliche Folgeschäden, die aufgrund des Außerachtlassen bzw. der mangelhaften Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten, der Ausbesserung oder Erneuerung von Verschleißteilen bzw. der Verletzung sonstiger Pflichten dieser Bestimmungen an dem Mietgegenstand oder anderen Gegenständen entstehen. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche Dritter schad- und klaglos.
Der Mieter haftet für sämtliche Kosten und Aufwendungen, die dem Vermieter aufgrund der Nichteinhaltung einer Bestimmung des Mietvertrages bzw. dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter entstehen.
Verlängert sich die Vertragsdauer aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter, so haftet dieser dem Vermieter neben dem für die verlängerte Vertragslaufzeit anfallenden Mietzins auch für den Ersatz des durch die Verspätung entstandenen Schadens. Diese Haftung besteht jedoch nur in jenen Fällen, in denen der Vermieter rechtzeitig (Punkt 3.) Einwände gegen eine Vertragsverlängerung erhoben hat.
Der Vermieter haftet ausdrücklich nicht für einen bestimmten Zustand oder eine bestimmte Verwendbarkeit des Mietgegenstandes. Die Bestätigung des Mieters über die vertragsgemäße Übergabe des Mietgegenstandes mit Unterfertigung des Lieferscheines (Punkt 9.) befreit den Vermieter von der Haftung, dass der Mietgegenstand aus welchem Grund auch immer nicht betriebsbereit ist.
Für allfällig erforderliche behördliche Betriebs-, Transport- oder Aufstellungsgenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu sorgen. Der Mieter verzichtet in Zusammenhang mit der Vermietung und Reparatur des Mietgegenstandes auf jegliche Schadenersatzforderung, es sei denn dem Vermieter wäre grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen bzw. der Anspruch ergibt sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen einschließlich des Vermieters ausgeschlossen.
Die Haftung des Vermieters für Folgeschäden, die aufgrund von Ausfall, Störungen oder Mängeln des Mietgegenstandes – unabhängig von einer Vertretbarkeit durch den Vermieter – entstanden sind, ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet – mit Ausnahme entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen – auch nicht für solche Schäden, die sich aus verschuldeter, fehlerhafter oder unterlassener Aufklärung, Beratung oder Information über Sicherheitshinweise für den Transport, die Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung und Instandhaltung ergeben bzw. aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen.
Der Mieter ist zugleich mit Abschluss des Mietvertrages zum Abschluss einer Maschinen- und Kaskoversicherung für den Mietgegenstand über den Vermieter verpflichtet. Der Abschluss dieser Versicherung befreit den Mieter nicht von seiner Haftung gemäß Punkt 12 bzw. von seinen sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf den Umgang mit dem Mietgegenstand.
Der Mietgegenstand ist aufgrund dieser Versicherung gegen unvorhergesehen eintretende Schäden sowie gegen das Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchsdiebstahl oder Raub versichert. Als unvorhergesehen gelten solche Schäden, die der Mieter nicht rechtzeitig vorhergesehen hat und die er auch mit dem erforderlichen Fachwissen für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit nicht vorhersehen hätte können. Zusatz- und Anbauteile sind von dem Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie an dem Mietgegenstand ordnungsgemäß befestigt und/oder gegen Abhandenkommen besonders gesichert werden.
Ausgenommen von dem Versicherungsschutz sind Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Mieters oder seiner Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Örtlich ist der Versicherungsschutz auf Österreich beschränkt.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einen allfälligen Schadenseintritt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter, unrichtiger oder unterlassener Schadensanzeige hat der Mieter für daraus resultierende Folgen einzustehen.
Der Mieter hat je Schadenereignis einen vereinbarten Selbstbehalt zu leisten, der ebenso wie die vom Mieter für diese Versicherung zu leistende Prämie der jeweils aktuellen Mietpreisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
Der Vermieter ist berechtigt, die Einhaltung des Vertrags durch den Mieter vor allem hinsichtlich der Benützungsart und –dauer sowie der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Wartung des Mietgegenstandes jederzeit vor Ort zu überprüfen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Vermieter zu diesem Zweck stets unbeschränkt Zutritt gewährt wird.
Auf bestimmte Zeit geschlossene Mietverträge sind für beide Vertragsteile vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich unkündbar. Mietverträge auf unbestimmte Zeit oder stillschweigend verlängerte Mietverträge (Punkt 3.) können von beiden Vertragsparteien frühestens nach einer insgesamten Vertragsdauer von zumindest einem Monat unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief jederzeit aufgekündigt werden.
Der Vermieter ist bei Vorliegen wichtiger Gründe jedoch jederzeit zur Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung berechtigt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrechnung oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen, mit dem Vermieter getätigten Rechtsgeschäft ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug ist;
dem Vermieter eine Besichtigung des Mietgegenstands zur Zustands- bzw. Schadensfeststellung trotz vorheriger Ankündigung nicht gewährt wird;
der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters den Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands ändert;
der Mieter ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Gebrauchs- oder sonstige Rechte, welcher Art immer, am Mietgegenstand Dritten einräumt oder überlässt;
über das Vermögen des Mieters die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
gegen den Mieter gerichtliche Exekutionsmaßnahmen wegen Verletzung von Zahlungspflichten eingeleitet werden;
der Mieter sonstige Vertragsverpflichtungen grob verletzt.
Bei ordentlichen Gerichts auf Kosten des Mieters, allenfalls durch Öffnen von Verschlüssen, abzuholen, in seinen Gewahrsam zu nehmen oder bei einem bestimmten Verwahrer einzustellen oder durch andere geeignete Maßnahmen (Plombierung, etc.) für den weiteren Gebrauch des Mieters untauglich zu machen. Zu solchen Maßnahmen ist der Vermieter sowohl zur Sicherstellung fälliger Mietzinsforderungen vor Beendigung des Mietverhältnisses als auch nach vorzeitiger Vertragsauflösung berechtigt.
Auftragsbezogene Kundendaten werden über EDV gespeichert, statistisch bearbeitet und intern an die Verkaufs- und Service-Mitarbeiter des Vermieters übermittelt, wozu der Mieter mit Auftragsunterzeichnung seine Einwilligung erteilt. Die vertrauliche Behandlung dieser Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ist selbstverständlich gewährleistet.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die am Mietgegenstand angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen, insbesondere Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung, Gerätenummer, unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die etwaige gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die der Intention der Vertragsparteien wirtschaftlich am nächsten kommt.
Der Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN- Kaufrechts. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wels, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegen stehen. Der Vermieter kann seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters geltend machen.
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(Stand März 2010)